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Intern
Die Satzung des
MGV „ Frohsinn“ 1863 Mauer e. V.
im folgenden Verein genannt
§ 1 - Name und Aufgabe
Der Verein führt den Namen MGV „Frohsinn“
1863 Mauer e. V..
Der satzungsgemäße Auftrag ist die Pflege und
Förderung des Chorgesangs. Hierzu führt er
regelmäßig Chorproben durch, veranstaltet Konzerte
und stellt den Chorgesang in den Dienst der Öffentlichkeit.
Sämtliche Aktivitäten des Vereins sind
gemeinnützig und werden ohne Absicht auf Gewinnerzielung
ausschließlich zum Zwecke der Förderung von Kultur
und Musik ausgeübt.
Das Vermögen ist nur für die
satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 - Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Mauer und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Sinsheim unter der Nr. 216 eingetragen.
Er ist Mitglied über den Kurpfälzischen
Sängerkreis Heidelberg e. V. beim Badischen
Sängerbund im Deutschen Verband für Chorgesang.
§ 3 - Struktur
Den Verein bilden die
- aktiven Sängerinnen und aktiven Sänger
- Mitglieder des Kinder- und Jugendchors
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
§ 4 - Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jede Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden, sofern sie die Aufgabe des Vereins
unterstützt. Für die Aufnahme gilt Ziffer 1.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein und um
das Chorwesen besondere Verdienste erworben haben. Weiteres regelt die
Ehrenordnung des MGV.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich regelmäßig
an den Chorproben teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb
und außerhalb der Chorprobe zu vertreten und alle
Möglichkeiten zum Wohle des Vereins zu nutzen. Dies beinhaltet
auch die Unterstützung des Vorstandes bei der Umsetzung von
div. Veranstaltungen und Konzerten für den und vom Verein.
Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Hauptversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen bzw. dem
Einzugsermächtigungsverfahren zuzustimmen. Dies gilt auch
für in der Hauptversammlung vereinbarte
außerordentliche Mitgliedsbeiträge aus besonderem
Anlass.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung
an den Vorstand erfolgen, jedoch ist der Mitgliedsbeitrag ist
für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen; ggf. sind
Beitragsrückstände nachzuzahlen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die ihrer Verpflichtungen
gegenüber dem Verein grob verletzen und die Interessen oder
das Ansehen des Vereins schädigen aus dem Verein
ausschließen.
Ausgeschlossene Mitglieder haben die Möglichkeit der Berufung
bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Aktive Sänger, die der Chorprobe über einen
längeren Zeitraum fernbleiben und keinen freiwilligen Austritt
erklären, werden fördernde Mitglieder des Vereins.
§ 7 - Der Vorstand
Für die Leitung des Vereins wählen die Mitglieder bei der ordentlichen Haupt-versammlung den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren.
Der Vorstand besteht aus:- 1. Vorsitzende/r
- stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- mindestens 6 Beisitzer/innen
Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des
§ 26 BGB. Jeder für sich hat Alleinvertretungsberechtigung.
§ 8 - Musikalische Leitung
Die musikalische Leitung des MGV wird vom Vorstand bestellt. Die
Verpflichtung kann auf freier Vereinbarung erfolgen.
Die Leitung ist für die musikalische Arbeit und
Weiterentwicklung im Verein verantwortlich. Sie vereinbart mit dem
Vorstand die Aufstellung des musikalischen Jahresprogramms.
§ 9 - Hauptversammlung
Der Vorstand kann, neben der im ersten Quartal des Jahres
stattfindenden Hauptversammlung, bei Bedarf weitere Hauptversammlungen
einberufen.
Eine Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Termin der Hauptversammlung ist spätestens eine Woche vor
der Hauptversammlung durch öffentliche Bekanntmachung, z. B.
im Amtsblatt der Gemeinde Mauer, vom Vorstand bekannt zugeben.
Für die Hauptversammlung schlägt der Vorstand eine
Tagesordnung vor.
Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist
beschlussfähig.
Sämtliche Beschlüsse, mit der Ausnahme des
Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und
durch beide Vorsitzenden abgezeichnet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Anträge sind spätestens vier Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Der Vorstand des Vereins erstattet einen Jahresbericht.
Die musikalische Leitung berichtet über ihre Arbeit im
abgelaufenen sowie die Planung für das bevorstehende Jahr.
Im Anschluss an die Berichte wird die Entlastung des Vorstands
beantragt.
Die Hauptversammlung bestimmt aus ihren Reihen zwei
Kassenprüfer/innen für die Amtszeit des Vorstands.
§ 10 - Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder aufgelöst werden.
Die Versammlung beschließt auch unter
Berücksichtigung des nachfolgenden Absatzes über die
Verwendung des Vermögens mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das bewegliche und
unbewegliche Vermögen nach der Befriedigung
sämtlicher Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen
Zweck zu.
Vorgaben des Finanzamtes sind zu berücksichtigen.
§ 11 - Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf der Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung.
§ 12 - Gültigkeit der Satzung
Die Satzungsänderung wurde in der ordentlichen
Hauptversammlung am 12. Januar 2007 beschlossen. Sie tritt mit der
Genehmigung durch das Amtsgericht Sinsheim in Kraft.
(Friedrich Heid)
(Monika Waibel)
1. Vorsitzender
stellvertretende Vorsitzende
Satzungseintrag ins Vereinsregister 216, Amtsgericht Sinsheim am 17.
August 2007
Ehrenordnung des MGV
„Frohsinn“ 1863 e. V. Mauer
Präambel
Die Ehrenordnung des MGV „Frohsinn“ 1863 Mauer e. V. umfasst die Ehrungen zu besonderen Anlässen, Würdigungen bei Sterbefällen und die Ehrenmitgliedschaft nach § 4.3 der Satzung.Ehrungen
- Ehrungen durch Liedvorträge können auf Wunsch des zu Ehrenden durchgeführt werden. Geehrt wird neben dem Liedbeitrag durch ein Präsent.
- Ehrungswürdige Daten sind der 50., 60. und alle weiteren Geburtstage im 5-Jahre-Abstand. Zu ehren sind ebenso alle bekannten Ehejubiläen, beginnend mit der Silbernen Hochzeit.
- Für die Hochzeit eines aktiven Mitglieds gilt die in Absatz 2.1 genannte Regelung.
- Bei besonderen familiären Anlässen (Taufe, Konfirmation, Kommunion, u. ä.) eines aktiven Mitglieds überbringt der Verein einen Glückwunsch.
Würdigung bei Sterbefällen
- An den Tod eines Mitglieds gedenkt der Verein durch den Vortrag von Trauerchören.
- Bei der Beerdigung von aktiven Sängerinnen oder Sängern sowie bei Ehrenmitgliedern wird die Vereinsfahne mitgeführt. Der/Dem Verstorbenen wird in einem Nachruf und durch eine Kranzniederlegung gedacht.
- An ehemalige Vorstandsmitglieder wird mit einem Nachruf und einen Blumengruß erinnert.
- Dem Ehepartner eines aktiven Mitglieds oder Ehrenmitglieds wird ebenfalls mit einem Liedvortrag die letzte Ehre erwiesen. Dies gilt auch für die Ehepartner verstorbener Ehrenmitglieder.
Ehrenmitgliedschaft
- Die Satzung des MGV „Frohsinn“ 1863 Mauer e. V. sieht in § 4.3 vor, dass Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft bewirkt nicht automatisch die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen.
- Vorschlagrecht hat der Vorstand, über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Zur Ehrenmitgliedschaft
vorgeschlagen werden können
- langjährig im Vorstand aktiv tätige Mitglieder,
- Sängerinnen und Sänger, die 30 Jahre lang aktiv im Chor singen,
- fördernde Mitglieder, die die Vereinsziele herausragend und nachhaltig unterstützen und fördern.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde dokumentiert. Beim Tod gilt die Würdigung entsprechend Absatz 3.a.
- Bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins kann der Ehrenmitgliedschaft widersprochen werden. Die Entscheidung obliegt der Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Die Ehrenmitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder dem Austritt aus dem Verein.
Besitzstandswahrung
Frühere Ehrungen, Würdigungen und Ernennungen zu Ehrenmitgliedern, die von dieser Ehrenordnung abweichen, gelten im Sinne der Besitzstandswahrung weiterhin.
Schlussbemerkung
Die Ehrenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 2007 beraten und beschlossen.
Mauer,
1. Vorsitzende/r Stellvertretender Vorsitzende/r
Satzungseintrag ins Vereinsregister 216, Amtsgericht Sinsheim am 17. August 2007